Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 24.09.2026)
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Lex, Metwally, Möss & Weiser GbR – KlareProzesse.de, Maximilianstraße 33, 80539 München (nachfolgend: „Dienstleister“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen dem Dienstleister und ihrem Vertragspartner (nachfolgend: „Kunde“). Individualabreden bleiben in jedem Fall vorrangig. Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden des Dienstleisters oder mit ihm verbundener Dritter wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt und/oder der Dienstleister der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht widersprochen hat.
§ 1 Gegenstand des Vertrags
1.1 Der Dienstleister erbringt Dienstleistungen im Bereich der IT-, Technologie- und Digitalisierung. Die Leistungen richten sich insbesondere an Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberaterkanzleien, Patentanwaltskanzleien sowie an Rechtsabteilungen von Unternehmen, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein.
1.2 Der Dienstleister erbringt Dienstleistungen der Technologie- und IT-Beratung zur Automatisierung von Arbeitsprozessen, insbesondere in den Bereichen Auswahl, Implementierung und Integration von Softwarelösungen, Entwicklung individueller Software, Erstellung und Anbindung von Schnittstellen sowie Durchführung von Schulungen.
1.3 Der Dienstleister kann neben der Implementierung von Standardsoftware auch eigene Softwareprodukte entwickeln, soweit die Anforderungen des Kunden durch Standardlösungen nicht abgedeckt werden.
1.4 Der Dienstleister ist berechtigt, für die Erbringung der Leistungen auf bewährte Drittanbieter zurückzugreifen, insbesondere für Sicherheitslösungen (z. B. Signatur- und KYC-Lösungen), OCR-Dienste oder Serverinfrastruktur. In diesen Fällen umfasst die Leistung des Dienstleisters die Auswahl geeigneter Anbieter, deren Integration in die vereinbarten Prozesse, die Anbindung an bestehende Systeme sowie die Bereitstellung der erforderlichen Schnittstellen.
1.5 Soweit vertraglich vereinbart, können die Leistungen zudem den Betrieb, die Wartung und den Support von IT-Systemen umfassen. Die Art, Dauer und Bedingungen werden im jeweiligen Softwarewartungsvertrag geregelt.
1.6 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Dienstleister keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Erfolg. Die Leistungen werden als Dienstleistungen erbracht. Auch bei der Erstellung von Skripten, Schnittstellen oder Konfigurationen wird lediglich eine fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch eine bestimmte Funktions- oder Integrationsfähigkeit im Zielsystem geschuldet.
1.7 Der Dienstleister erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Insbesondere übernimmt der Dienstleister keine rechtliche, steuerliche oder berufsrechtliche Bewertung der beim Kunden eingesetzten Prozesse, Inhalte, Automatisierungen oder KI-gestützten Systeme. Sämtliche diesbezüglichen Entscheidungen verbleiben in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
§ 2 Nutzung von Software und Drittanbieterlösungen
2.1 Soweit Softwarelösungen von Drittanbietern eingesetzt werden, beschränkt sich der Leistungsumfang des Dienstleisters auf die Auswahl, Integration, Anbindung und Bereitstellung der Schnittstellen; die Rechte an der Drittsoftware verbleiben dabei beim jeweiligen Anbieter. Die finale Auswahlentscheidung über den Einsatz bestimmter Software- oder Drittanbieterlösungen trifft ausschließlich der Kunde.
2.2 Der Dienstleister verpflichtet sich, bei der Auswahl und Integration von Softwarelösungen, Schnittstellen oder Drittanbieterprodukten mit ordnungsgemäßer Sorgfalt vorzugehen und diese fachgerecht anzubinden. Eine Garantie für vollständige Kompatibilität mit allen kundenseitigen Systemen oder für die vollständige Fehlerfreiheit der eingesetzten Software wird nicht übernommen.
2.3 Der Dienstleister verpflichtet sich, bei der Integration von Softwarelösungen, Schnittstellen oder Drittanbieterprodukten die jeweils anerkannten Sicherheitsstandards einzuhalten.
2.4 Soweit Leistungen von Drittanbietern in Anspruch genommen werden, gelten deren jeweilige Vertrags- und Nutzungsbedingungen ergänzend. Der Dienstleister schuldet keine Leistungen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Drittanbieters liegen. Der Dienstleister räumt dem Kunden lediglich die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein, soweit im Einzelfall der Drittanbeiter keine weitergehenden Rechte einräumt.
2.5 Eigene Softwareprodukte des Dienstleisters ohne Hinzuziehung von Drittanbieterlösungen können dem Kunden gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur Nutzung überlassen werden. Die Art, Dauer und Bedingungen der Nutzung werden im jeweiligen Lizenzvertrag geregelt. Eine Übertragung von Eigentumsrechten an der eigenen Software erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird; andernfalls erhält der Kunde lediglich die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte.
2.6 Der Dienstleister schuldet weder die rechtliche Zulässigkeit noch die lizenz-, datenschutz- oder berufsrechtliche Konformität von Drittanbieterlösungen. Eine Prüfung dieser Aspekte ist nicht Gegenstand der Leistung.
§ 3 Pflichten des Dienstleisters
3.1 Der Dienstleister wird den Kunden im Rahmen der zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung des vereinbarten Budgets beraten. Dabei hat die Anpassung der Software an die bestehenden und gegebenenfalls modifizierten Betriebsabläufe Vorrang.
3.2 Alle Leistungen des Dienstleisters sind so zu dokumentieren, dass der Kunde in der Lage ist, Art und Umfang der Leistungen und deren Auswirkungen nachzuvollziehen.
3.3 Der Dienstleister übernimmt die organisatorische Koordination der vereinbarten Leistungen. Die fachliche, rechtliche und berufsrechtliche Verantwortung für die vom Kunden eingesetzten Prozesse, Inhalte und Systeme verbleibt beim Kunden.
3.4 Der Dienstleister verpflichtet sich die jeweils anerkannten Sicherheitsstandards einzuhalten.
§ 4 Vertragsschluss
4.1 Auf Grundlage der Vorgespräche sowie der durchgeführten Bedarfsanalyse unterbreitet der Dienstleister dem Kunden ein Vertragsangebot über die in § 1 genannten Leistungen sowie die hierfür zu leistende Vergütung.
4.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde das Angebot innerhalb der angegebenen Annahmefrist mindestens in Textform (§ 126b BGB) bestätigt.
4.3 Abweichende oder ergänzende Erklärungen des Kunden führen nur dann zum Vertragsschluss, wenn der Dienstleister diese ausdrücklich bestätigt. Mit der Bestätigung wird der Inhalt des Angebots, einschließlich der Vergütung über die zu erbringenden Leistungen, verbindlicher Vertragsinhalt. Bestätigt der Kunde das Vertragsangebot nicht binnen der Annahmefrist, ist der Dienstleister nicht länger an das Angebot gebunden.
4.4 Enthält die Bestätigung des Kunden vom Vertragsangebot des Dienstleisters abweichende Angaben, kommt der Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung durch den Dienstleister zustande.
§ 5 Einsatz von KI-Systemen
5.1 Der Dienstleister ist berechtigt, für die Erbringung der Leistungen KI-gestützte Lösungen einzusetzen. Für Tätigkeiten wie Dokumentenklassifikation, Vorbefüllung von Feldern oder Chatbots verwendet der Dienstleister implementierte Modelle. Die vom Dienstleister verwendeten Modelle werden stets in der EU gehostet.
5.2 Kundendaten werden nur dann vom Dienstleister zu Trainingszwecken genutzt, wenn dies ausdrücklich vom Kunden gewünscht und gesetzlich zulässig ist. Bei der Verwendung von Trainingsdaten für KI-Systeme ist zuvor durch den Dienstleister bewerten, welche Daten personenbezogen sind.
5.3 Bei Kunden mit besonders schutzbedürftigen Daten kann der Dienstleister auf freiverfügbare KI-Modelle zurückgreifen, die auf eigenen, vom Dienstleister verwalteten Root-Servern in Deutschland gehostet werden.
5.4 Der Einsatz von KI-Systemen durch den Dienstleister, die das Verhalten von Personen manipulieren, ihre Schutzbedürftigkeit ausnutzen oder ihre wirtschaftliche Situation beeinträchtigen, sowie die Verwendung von KI zur Ermittlung oder Ableitung politischer Meinungen, der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften oder religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen ist unzulässig.
5.5 Eine Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten erfolgt nach der KI-Verordnung nur, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Eine Kennzeichnungspflicht besteht nicht für Inhalte, die einer menschlichen Prüfung und redaktionellen Verantwortung durch den Kunden unterliegen.
5.6 Die Nutzung von KI-Systemen ist durch den Dienstleister zu dokumentieren. Dies umfasst insbesondere die eingesetzten KI-Anwendungen, die Art der Nutzung und die Klassifizierung des KI-Systems nach der KI-VO.
5.7 Die Vorgaben der DS-GVO sind auch bei der Datenverarbeitung mittels KI-System uneingeschränkt durch den Dienstleister zu beachten.
5.8 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Verwendung, Prüfung und Freigabe sämtlicher durch KI-Systeme erzeugter Ergebnisse. Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Verwendbarkeit von KI-generierten Inhalten.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Zur angemessenen Mitwirkung gehört insbesondere die rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung fachkundiger Mitarbeiter sowie aller Informationen, Unterlagen, Daten und Inhalte, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Hierzu zählen – abhängig vom jeweiligen Leistungsgegenstand – insbesondere fachliche Anforderungen, Prozessbeschreibungen, Testdaten, Freigaben sowie die Bereitstellung der für die Vertragsdurchführung erforderlichen technischen Zugänge, Berechtigungen und Schnittstellen (z. B. Zugangsdaten zu IT-Systemen, Software- und Cloud-Diensten, Servern, APIs, Drittsystemen oder Administrationsoberflächen). Der Kunde sichert zu, zur Nutzung und Weitergabe sämtlicher überlassener Inhalte berechtigt zu sein.
6.2 Sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 6.1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Dienstleister berechtigt, die Erbringung der geschuldeten Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung der jeweiligen Mitwirkungspflichten auszusetzen. Etwaiger Mehraufwand sowie Verzögerungen, die aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten des Dienstleisters und können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
6.3 Der Kunde stellt dem Dienstleister alle für ihre Vertragsdurchführung benötigten Daten und In-formationen unentgeltlich zur Verfügung. Diese werden vom Dienstleister sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zu vertraglichen Zwecken genutzt und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Kunden herausgegeben. Der Kunde garantiert, dass er zur Verwendung der übergebenen Daten und Dateien berechtigt ist.
6.4 Erfüllt der Kunde die vorstehenden Pflichten unzureichend, sodass der Dienstleister seiner Verpflichtung zur Vertragsdurchführung nicht nachkommen kann, tritt auf Seiten des Dienstleisters kein Schuldnerverzug ein.
6.5 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt der Kunde, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihr erkennbaren Folgen dem Dienstleister unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.
6.6 Erkennt der Dienstleister, dass vom Kunden bereitgestellte Daten oder Anforderungen gegen gesetzliche oder berufsrechtliche Vorgaben verstoßen könnten, wird er den Kunden hierauf hinweisen. Eine weitergehende Prüf- oder Überwachungspflicht besteht nicht.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot gem. § 4 und entsteht – soweit im Einzeflall nichts anderes vereinbart ist – mit Erbringung der jeweiligen (Abschnitts-)Leistung durch den Dienstleister.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Vergütungsanspruch jeweils mit Rechnungstellung fällig und ist binnen sieben Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
7.3 Bei einem Zahlungsverzug von 21 Tagen ist der Dienstleister berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen, bis ausstehende Zahlungen des Kunden gegenüber dem Dienstleister einschließlich der Verzugszinsen vollständig beglichen sind. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens durch den Dienstleister bleibt hiervon unberührt.
7.4 Die Geltendmachung einer Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit nicht rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nur, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
§ 8 Rechteübertragung, Nutzung von Dritt-KI
8.1 Alle Rechte am geistigen Eigentum an den vom Dienstleister selbst erbrachten Leistungen und schutzfähigen Arbeitsergebnissen, insbesondere an Konzepten, Methoden, technischen Lösungen, Software, Quellcodes, Skripten, Schnittstellen, Dokumentationen und sonstigen Entwicklungsergebnissen, verbleiben beim Dienstleister, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Vorbestehende, wiederverwendbare oder allgemein einsetzbare Komponenten, Methoden, Module oder Skripte des Dienstleisters („Basis-IP“) verbleiben unabhängig vom jeweiligen Projekt beim Dienstleister.
Rechte an KI-Systemen, KI-Modellen, KI-Funktionen oder KI-generierten Inhalten von Drittanbietern werden durch diese AGB nicht übertragen.
8.2 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung individuell für den Kunden entwickelte, vom Dienstleister selbst erstellte Arbeitsergebnisse entstehen, räumt der Dienstleister dem Kunden – vorbehaltlich vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung – die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich hierbei um einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte, beschränkt auf die Nutzung innerhalb der Organisation des Kunden für den vorgesehenen Zweck.
Die Nutzungsrechte erstrecken sich nicht auf Bestandteile, die ganz oder teilweise auf KI-Systemen oder Softwarelösungen von Drittanbietern beruhen; insoweit gelten ausschließlich die jeweiligen Vertrags- und Lizenzbedingungen des Drittanbieters.
8.3 Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziff. 8.2 umfasst nicht das Recht zur Bearbeitung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung über den Vertragszweck hinaus oder zur Weitergabe an Dritte, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
Unberührt bleiben solche Bearbeitungen oder Anpassungen, die zwingend erforderlich sind, um die Arbeitsergebnisse im Rahmen der lizenzierten Drittsoftware bestimmungsgemäß zu nutzen.
8.4 Eigene Softwareprodukte des Dienstleisters, die dem Kunden gegen laufende Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt werden, werden dem Kunden ausschließlich für die Dauer der jeweiligen Lizenzvereinbarung zur Nutzung überlassen.
Derzeit werden eigene Softwareprodukte nur in Ausnahmefällen angeboten; maßgeblich ist die jeweilige Individualvereinbarung.
8.5 Der Kunde kann nach vollständiger Beendigung des Vertragsverhältnisses und unter der Voraussetzung, dass sämtliche Forderungen des Dienstleisters beglichen wurden, die Übertragung weitergehender oder ausschließlicher Nutzungsrechte an individuell für ihn erbrachten Leistungen verlangen.
Ein Anspruch auf Übertragung weitergehender Nutzungsrechte besteht nur hinsichtlich solcher Arbeitsergebnisse, an denen dem Dienstleister selbst entsprechende Rechte zustehen. Die Übertragung erfolgt ausschließlich gegen Zahlung einer gesondert zu vereinbarenden Vergütung.
8.6 Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.
8.7 Reverse Engineering, Dekompilierung oder sonstige Analyse der vom Dienstleister erbrachten Leistungen ist – auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung – unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere nach § 69e UrhG, oder zwingende Lizenzrechte von Drittanbietern entgegenstehen.
Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Vertragspartner entsprechend zu verpflichten.
8.8 Soweit im Rahmen der Leistungen KI-Systeme, KI-Modelle oder KI-Funktionen von Drittanbietern eingesetzt werden, richtet sich die Nutzung dieser Systeme sowie der hierdurch erzeugten Inhalte ausschließlich nach den jeweiligen Vertrags- und Lizenzbedingungen des Drittanbieters.
Der Dienstleister schuldet keine Einräumung von Nutzungsrechten an KI-Modellen oder KI-generierten Inhalten Dritter und übernimmt keine Gewähr für deren rechtliche Schutzfähigkeit, Exklusivität oder dauerhafte Verfügbarkeit.
§ 9 Gewährleistung
9.1 Der Dienstleister übernimmt keine Garantie für die Erzielung eines bestimmten Erfolgs, es sei denn, ein solcher ist zwischen den Parteien vereinbart worden.
9.2 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.
9.3 Soweit der Dienstleister Werkleistungen erbringt, hat der Kunde diese unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich und mindestens in Textform gegenüber dem Dienstleister gerügt werden. Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, müssen mindestens in Textform binnen sieben Werktagen nach Erhalt gerügt werden. Andere Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar ist, zumindest in Textform gerügt werden. Eine Rüge erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie dem Dienstleister rechtzeitig zugeht. Andernfalls gilt die Werkleistung als genehmigt. Die Leistungen des Dienstleisters werden abschnittsweise erbracht und abgenommen.
§ 10 Haftung, Verjährung
10.1 Der Dienstleister haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt
(a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
(b) für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
(c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
(d) nach den zwingenden Vorschriften des Datenschutzrechts sowie
(e) im Umfang einer von ihr übernommenen Garantie.
10.2 Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Ziff. 10.1 haftet der Dienstleister für leicht fahrlässige Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.3 Der Dienstleister haftet unbeschadet der Ziff. 10.1 und 10.2 nicht für Schäden, die durch die Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber, Rechnerausfall bei Internetprovidern oder Online-Diensten, Kontensperrungen bei sonstigen Dienste- oder Websitebetreibern, dem Ausfall des AD-Servers oder durch die Weitergabe von Software durch den Kunden an Dritte entstehen.
10.4 Der Dienstleister haftet in keinem Fall für Schäden, die auf der Nutzung, Auswertung oder Weiterverarbeitung von KI-generierten Ergebnissen beruhen, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Dienstleisters beruhen.
10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.
10.6 Der Dienstleister verfügt über eine bei der HISCOX bestehende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie über eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich einer Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung mit einer marktüblichen Deckungssumme.
10.7 Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 13 Monaten ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Anspruchsgrundes, entsprechend § 199 Abs. 1 BGB. Ausgenommen hiervon sind die in Ziff. 10.1 geregelten Haftungsbestimmungen.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
11.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
11.2 Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 3 Monate zum Monatsende. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigung an.
11.3 Kündigungen bedürfen der Textform.
11.4 Kündigt der Kunde den Vertrag ordentlich, ist der Dienstleister berechtigt, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Darüber hinaus kann der Dienstleister die Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Dem Dienstleister bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringfügige Aufwendungen erspart wurden.
11.5 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt für den Dienstleister insbesondere vor, wenn:
- sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern oder erheblich gefährdet sind,
- die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden eingeleitet wird,
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder eröffnet wird,
- der Kunde fällige Vergütungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht leistet oder
- der Kunde eine unberechtigte Zahlungseinstellung erklärt oder in Aussicht stellt.
11.6 Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, ist der Dienstleister berechtigt, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen abzurechnen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
11.7 Ausstehende Forderungen des Dienstleisters werden mit Wirksamwerden der Kündigung – gleich aus welchem Grund – sofort fällig.
11.8 Die Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung, insbesondere hinsichtlich Herausgabe von Arbeitsergebnissen, Zurückbehaltungsrechten und Nutzungsrechtseinräumung, richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrages und bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 12 Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
12.1 Abrechnung
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses – gleich aus welchem Grund – ist der Dienstleister berechtigt, die bis zum Wirksamwerden der Beendigung erbrachten Leistungen abzurechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
12.2 Herausgabe von Arbeitsergebnissen
Nach vollständiger Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen übergibt der Dienstleister dem Kunden die bis dahin vertragsgemäß erstellten, vom Dienstleister selbst erbrachten Arbeitsergebnisse in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bearbeitungsstand.
12.3 Umfang der Herausgabe
Die Herausgabe umfasst ausschließlich:
- projektbezogene Dokumentationen,
- individuell erstellte Skripte und Schnittstellen,
- vom Kunden bereitgestellte Daten in maschinenlesbarer Form.
- Nicht geschuldet ist insbesondere die Herausgabe von:
- Zugangsdaten, Administrationsrechten oder Lizenzen zu Drittanbietersystemen,
- generischer Basis-IP, wiederverwendbarer Module oder interner Tools des Dienstleisters,
- Entwicklungs-, Test- oder Schulungsumgebungen.
12.4 Keine Exit-Leistungen
Der Dienstleister schuldet im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung keine Schulung, Migration, Optimierung, Weiterentwicklung oder Anpassung der Arbeitsergebnisse, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart und vergütet wird.
12.5 Zurückbehaltungsrechte
Gesetzliche und vertragliche Zurückbehaltungsrechte des Dienstleisters, insbesondere im Hinblick auf die Einräumung von Nutzungsrechten, bleiben unberührt.
§ 13 Vertraulichkeit
13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages bekannt werdenden vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln.
13.2 Vertrauliche Informationen sind alle nicht allgemein bekannten wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen oder organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei, unabhängig von ihrer Darstellungsform.
13.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
13.4 Soweit die Parteien vor oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) geschlossen haben, gehen deren Regelungen im Falle von Widersprüchen diesen Bestimmungen vor.
13.5 Gesetzliche Offenlegungspflichten sowie § 5 GeschGehG bleiben unberührt.
§ 14 Datenschutz
14.1 Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
14.2 Soweit der Dienstleister im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt dies i.d.R. ausschließlich auf Grundlage einer gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DS-GVO. Der Kunde stellt sicher, dass die Einbindung des Dienstleisters als Auftragsverarbeiter berufsrechtlich zulässig ist. Die Datenschutzbestimmungen des Dienstleisters finden sich unter https://www.klareprozesse.de/datenschutzerklaerung.
14.3 Die Auftragsverarbeitungsvereinbarung ist bereits vor dem erstmaligen Zugriff des Dienstleisters auf Systeme oder Daten des Kunden abzuschließen.
14.4 Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Auftragsverarbeitungsvereinbarung gehen die Regelungen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung vor.
§ 15 Werbung
15.1 Der Dienstleister ist berechtigt, im Rahmen seiner Eigenwerbung auf die mit dem Kunden bestehende Geschäftsbeziehung Bezug zu nehmen, z. B. durch Nennung des Kundennamens oder Verweis auf die erbrachten Leistungen auf seiner Website https://www.klareprozesse.de/, sofern der Kunde zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
15.2 Die Verwendung von Marken, Logos oder Bildmaterial des Kunden bedarf stets einer vorherigen Freigabe durch den Kunden in Textform.
15.3 Die Referenznutzung ist auf einen Zeitraum von maximal 24 Monaten ab Vertragsende beschränkt, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
§ 16 Streitbeilegung
16.1 Entstehen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten, werden die Parteien zunächst versuchen, diese innerhalb eines Zeitraums von 14 Kalendertagen auf gütlichem Wege beizulegen.
16.2 Die Verpflichtung zur gütlichen Streitbeilegung gilt nicht für Streitigkeiten über Zahlungsverzug, offene Vergütungsansprüche oder Maßnahmen zur Sicherung oder Durchsetzung von Zahlungsansprüchen. Der Dienstleister ist in diesen Fällen berechtigt, unmittelbar gerichtliche Schritte einzuleiten.
16.3 Unabhängig von § 16.1 und § 16.2 bleiben gesetzliche Zurückbehaltungsrechte sowie vertraglich vereinbarte Leistungsverweigerungs-, Sperr- oder Zurückbehaltungsrechte des Dienstleisters, insbesondere im Hinblick auf die Einräumung von Nutzungsrechten, unberührt.
16.4 Eine verpflichtende Mediation, Adjudikation oder ein Schiedsverfahren ist nicht vereinbart. Die Parteien können im Einzelfall einvernehmlich ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren durchführen.
§ 17 Schlussbestimmungen
17.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.
17.2 Der Dienstleister ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte, auch an Inkassounternehmen und im Wege des Factorings, abzutreten.
17.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder Lücken aufweisen, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Die ganzen oder zum Teil unwirksamen Bestimmungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.
17.4 Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Dienstleisters in München. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Dienstleister ist berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu verklagen.
17.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.